Vereinssatzung

Förderverein Waldsportpark
Ebersberg e.V.
Ebersberg, 24.10.2018

Satzung des
Fördervereins Waldsportpark
Ebersberg e.V.

§ 1) Der Förderverein Waldsportpark Ebersberg e.V. mit Sitz in Ebersberg
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist im Vereinsregister (VR 30066) des Amtsgerichts München eingetragen.

Der Verein steht unter der Schirmherrschaft des jeweils amtierenden,
Ersten Bürgermeisters der Stadt Ebersberg.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Umgriff des Waldsportparks Ebersberg.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:

  1. Vorbereitung von Planungen für evtl. Erweiterungen des Waldsportparks,
  2. Erarbeitung von Konzepten zur Umgestaltung einzelner Anlagen im Waldsportpark,
  3. Koordinierung der an der Nutzung des Waldsportparks interessierten Vereine,
  4. Vertretung der an der Nutzung des Waldsportparks Interessierten,
  5. Betrieb und Unterhalt des Skilifts,
  6. Mitwirkung und Förderung der Ausstattung bzw. Instandhaltung der Sportanlagen im Waldsportpark,
  7. Herstellung und Unterhalt von Skilanglaufloipen, sowie Betrieb und Unterhalt der hierfür erforderlichen Maschinen.

§ 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dieser Sitzung schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung erfolgen. Diese kann die Auflösung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren.

§ 6) Der Förderverein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern,
  • Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme zum Verein entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung durch die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod,
  • Austrittserklärung, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu erklären ist,
  • Ausschluss.

§ 7) Ausschluss eines Mitglieds

  • Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen und Interessen des Vereins schädigt, seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Ausschlussantrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
  • Vor Beschlussfassung über den Ausschlussantrag ist das Mitglied zu hören.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschuss ist innerhalb einer Monatsfrist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8) Jahresbeitrag

In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Änderung des Jahresbeitrages als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) im voraus zu entrichten.

§ 9) Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand,
  • der Vereinsausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 10) Der Vorstand besteht i.S.d. § 26 BGB aus dem:

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführer,
  • techn. Leiter Skilift,
  • Schatzmeister.

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern,
  • fünf gewählten Beisitzern.

Die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Bei Abwesenheit beider Vorsitzender wird der Verein von zwei Mitgliedern des restlichen Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Im Innenverhältnis des Vorstandes sollen sich die übrigen Vorstandsmitglieder der Vertretung enthalten, wenn der 1. und 2. Vorsitzende nicht verhindert sind.

§ 11) Vereinsausschuss

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte des Vereins durch den Vorstand.

§ 12) Mitgliederversammlung

Die mindestens alle zwei Jahre stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes, fünf Beisitzern und zweier Revisoren,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und deren Entlastung,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und die evtl. Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen und ihr vom Vorstand zu unterbreitende Aufgaben und Pläne, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und zweier Revisoren (Kassenprüfer) findet alle zwei Jahre statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder dies unter Zweckangabe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§ 13) Vorsitz in der Mitgliederversammlung und deren Rechte

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Be- oder Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein Mitglied des restlichen Vorstandes.

Rechte der Mitgliederversammlung:

  • jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig,
  • der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte,
  • die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen,
  • alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los,
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14) Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

Diese am 24.10.2018 geänderte Satzung tritt an die Stelle der geänderten Satzung vom 19.11.2012

85560 Ebersberg, 24.10.2018

Unterzeichnet von:

Andreas Schmidt
1.Vorsitzender

Thomas Wolf
2.Vorsitzender

Manfred Pompl
Schriftführer

Georg Wiedeck
Schatzmeister techn.

Rainer Mitterhofer
Leiter Skilift